Satzung
§ 1 NAME UNS SITZ
1. Der Verein führt den Namen "Behinderten - Integration Berchtesgaden e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Bischofswiesen, Ortsteil Strub.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen eingetragen.
§ 2 ZWECK
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit und ohne Behinderung, ihren Eltern und Angehörigen, sowie von fördernden Mitgliedern.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Integration und Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z. B. Kindergarteneinrichtungen und Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter. Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen. Auch einzelne Bedürftige und Gruppen sollen unterstützt werden.
3. Der Verein betrachtet es als Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss, die gegenseitige Hilfe und den Informationsaustausch von Eltern und Freunden, die von diesem Schicksal getroffen werden, anzuregen und zu fördern.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer für die Unterstützung und Förderung lt. §2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Öffentliche Zuwendungen
d) sonstige Zuwendungen
e) Schenkungen und Hinterlassenschaften
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund formloser Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) den Vollmitgliedern
mit unbeschränktem Stimm-, aktivem und passivem Wahlrecht und
b) Fördermitgliedern
die durch ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen,
aktiv dem Verein nicht zur Verfügung stehen und
ohne Stimm-, aktivem und passivem Wahlrecht sind.
4. Die Mitglieder leisten ihre Beiträge in Geld. Über die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Alle Familienmitglieder werden als Vollmitglied im Verein aufgenommen werden. Der Beitrag entspricht dem eines Vollmitgliedes.
§ 5a) EHRENMITGLIEDER
Mit ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstand Ehrenmitglieder berufen werden. Ehrenmitglieder sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt § 6 entsprechend.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen;
b) durch den Tod eines Mitgliedes;
c) durch Ausschluss;
d) bei einem Beitragsrückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.
2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch eines Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Dies gilt insbesondere im Falle unerlaubter Preisgabe von vereinsinternen Informationen an Dritte.
3. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, sich an die Mitgliederversammlung zu berufen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht zu, eine gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses herbeizuführen.
5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
6. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
d) Satzungsänderungen;
e) Auflösung der Vereinigung und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens;
f) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit.
3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung höchstens auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB einzeln durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
4. Im Innenverhältnis ist der 1. Vorsitzende verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse aller Organe des Vereins, für den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, sowie für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
Er nimmt darüber hinaus die Rechte des Vereins aus dessen Beteiligung an anderen Einrichtungen wahr.
§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
1. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
4. Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Weitere Personen können zu diesen Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die Mehrheit des Vorstandes dies beschließt.
§ 11 GESCHÄFTSSTELLE
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt und führt die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, dem Geschäftsführer Vollmacht für die Ausführung aller Rechtsgeschäfts, die den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des Vereins betreffen, zu erteilen. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann durch den Vorstand im übrigen im Einzelfall beschränkt oder erweitert werden.
§ 12 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Es muss aber an eine Einrichtung oder mehreren Einrichtungen zufallen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verwenden. Dies gilt auch beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
1. Der Verein führt den Namen "Behinderten - Integration Berchtesgaden e.V.".
2. Der Sitz des Vereins ist Bischofswiesen, Ortsteil Strub.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Laufen eingetragen.
§ 2 ZWECK
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Menschen mit und ohne Behinderung, ihren Eltern und Angehörigen, sowie von fördernden Mitgliedern.
2. Aufgabe und Zweck des Vereins ist, alle Maßnahmen und Einrichtungen zu fördern, die eine wirksame Integration und Lebenshilfe für Behinderte aller Altersstufen bedeuten. Dazu gehören z. B. Kindergarteneinrichtungen und Bildungseinrichtungen für Kinder im schulischen Alter. Der Verein kann solche Einrichtungen selbst schaffen. Auch einzelne Bedürftige und Gruppen sollen unterstützt werden.
3. Der Verein betrachtet es als Aufgabe, in seinem Wirkungsbereich den Zusammenschluss, die gegenseitige Hilfe und den Informationsaustausch von Eltern und Freunden, die von diesem Schicksal getroffen werden, anzuregen und zu fördern.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins außer für die Unterstützung und Förderung lt. §2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITTEL DES VEREINS
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Öffentliche Zuwendungen
d) sonstige Zuwendungen
e) Schenkungen und Hinterlassenschaften
§ 5 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
1. Natürliche und juristische Personen können Mitglied werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben aufgrund formloser Annahme eines schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) den Vollmitgliedern
mit unbeschränktem Stimm-, aktivem und passivem Wahlrecht und
b) Fördermitgliedern
die durch ihre Mitgliedschaft den Verein unterstützen,
aktiv dem Verein nicht zur Verfügung stehen und
ohne Stimm-, aktivem und passivem Wahlrecht sind.
4. Die Mitglieder leisten ihre Beiträge in Geld. Über die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
5. Eine Familienmitgliedschaft ist möglich. Alle Familienmitglieder werden als Vollmitglied im Verein aufgenommen werden. Der Beitrag entspricht dem eines Vollmitgliedes.
§ 5a) EHRENMITGLIEDER
Mit ihrer Zustimmung können vom Vorstand auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorstand Ehrenmitglieder berufen werden. Ehrenmitglieder sind zur Leistung von Beiträgen nicht verpflichtet. Sie haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Für die Beendigung der Ehrenmitgliedschaft gilt § 6 entsprechend.
§ 6 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
1. Die Mitgliedschaft wird beendet:
a) durch freiwilligen Austritt; der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen;
b) durch den Tod eines Mitgliedes;
c) durch Ausschluss;
d) bei einem Beitragsrückstand mit mehr als zwei Jahresbeiträgen.
2. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch eines Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es den Zielen des Vereins entgegenarbeitet oder die Arbeit des Vorstandes in einer gegen Treu und Glauben verstoßenden Weise stört oder sich sonst vereinsschädlich verhält. Dies gilt insbesondere im Falle unerlaubter Preisgabe von vereinsinternen Informationen an Dritte.
3. Vor der Entscheidung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungsbeschluss ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
4. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zu, sich an die Mitgliederversammlung zu berufen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht zu, eine gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses herbeizuführen.
5. Wer ausscheidet, hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
6. In allen Fällen einer Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht erst mit dem Ende des Kalenderjahres.
§ 7 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Vorstandes;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Genehmigung des Jahresabschlusses;
d) Satzungsänderungen;
e) Auflösung der Vereinigung und Verwendung des nach Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens;
f) die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Fälligkeit.
3. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der von den Erschienenen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 2/3 der Erschienenen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 der den Erschienenen zustehenden Stimmen erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
5. Nachträgliche Anträge zur Änderung der Tagesordnung können von jedem Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließen die stimmberechtigten Mitglieder. Zur Annahme des Antrages ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
§ 9 VORSTAND
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Er wird von der Mitgliederversammlung höchstens auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB einzeln durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder ist ein Vorstandsmitglied dauernd oder längere Zeit verhindert, so hat der Vorstand das Recht der Selbstergänzung durch Berufung.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung.
4. Im Innenverhältnis ist der 1. Vorsitzende verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse aller Organe des Vereins, für den Abschluss und die Kündigung von Verträgen, sowie für die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen.
Er nimmt darüber hinaus die Rechte des Vereins aus dessen Beteiligung an anderen Einrichtungen wahr.
§ 10 BESCHLUSSFASSUNG DES VORSTANDES
1. Der Vorstand tagt bei Bedarf. Eine Vorstandssitzung muss vom 1. Vorsitzenden unverzüglich einberufen werden, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies wünscht.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
4. Der Geschäftsführer des Vereins nimmt an den Vorstandssitzungen beratend teil. Weitere Personen können zu diesen Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die Mehrheit des Vorstandes dies beschließt.
§ 11 GESCHÄFTSSTELLE
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein eine Geschäftsstelle unterhalten. Der Geschäftsführer wird durch den Vorstand bestellt und führt die Geschäfte des Vereins nach Anweisung des Vorstands. Der Vorstand ist berechtigt, dem Geschäftsführer Vollmacht für die Ausführung aller Rechtsgeschäfts, die den regelmäßig wiederkehrenden Geschäftsgang des Vereins betreffen, zu erteilen. Der Umfang der Vertretungsmacht des Geschäftsführers kann durch den Vorstand im übrigen im Einzelfall beschränkt oder erweitert werden.
§ 12 GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 13 AUFLÖSUNG
1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
2. Über den Verbleib des Vereinsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung. Es muss aber an eine Einrichtung oder mehreren Einrichtungen zufallen, die das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte gemeinnützige Zwecke verwenden. Dies gilt auch beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.